Krabbelgruppe

 II.    Arbeitsjahr und Ferien

1.     Das Arbeitsjahr der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung beginnt am 01. September und dauert bis zum 31. August des Folgejahres.

2.     Die Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien, Allerseelen, sowie der schulfreie Tag aus Anlass des Landespatrons richten sich nach den freien Tagen der Volksschule.

    Die Hauptferien beginnen in der 4. Juli-Woche des jeweiligen Jahres und enden am 1. Montag im September.

III.    Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

1.    Die Öffnungszeiten werden wie folgt festgesetzt:

a)    Die Krabbelgruppe ist von Montag bis Freitag von 07:30 bis 13:30 Uhr geöffnet.

Die Krabbelgurppe wird mit Mittagsbetrieb geführt.

3.    An Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen bleibt die Krabbelgruppe geschlossen.

4.    Die Aufenthaltsdauer unterdreijähriger Kinder in der Kinderbildungs- und betreuungs¬einrichtung soll 6 Stunden nicht überschreiten.

IV.    Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

1.    Die Krabbelgruppe ist nach Maßgabe der Bestimmungen des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes für Kinder, deren Eltern berufstätig, arbeitssuchend oder in Ausbildung sind, ab dem vollendeten 18. Lebensmonat bis zum 3. Geburtstag allgemein zugänglich.

2.    Für die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern erforderlich. Für die Krabbelgruppe kann die Anmeldung jederzeit schriftlich mit hierfür vorgesehenem Voranmeldungs-Formular für mindestens 3 Tage pro Woche erfolgen.

5.    Zur Anmeldung sind gemäß § 25a Abs. 2 und § 14 Abs. 4 Oö. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz folgende Unterlagen mitzubringen:

für die Krabbelgruppe:
a)    Geburtsurkunde oder Geburtsbescheinigung des Kindes
b)    Mutter-Kind-Pass
d)    ärztliche Bescheinigung über den allgemeinen Gesundheitszustand des Kindes (im Herbst bei Beginn des neuen Arbeitsjahres)
e)    Impfbescheinigung
f)    Einkommensnachweis bei beitragspflichtiger Inanspruchnahme der Kinder-bildungs- und -betreuungseinrichtung (gemäß § 3 Abs. 4 Oö. Elternbeitrags-verordnung) – wird ein solcher nicht vorgelegt, ist der Höchstbeitrag zu entrichten
g)    Bestätigung über die Berufstätigkeit, Arbeitssuche oder Ausbildung der Eltern

6.    Die Leitung der Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung und der Rechtsträger entscheiden bis zum 30. April über die Aufnahme in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und teilen diese den Eltern schriftlich mit.

7.    Die Aufnahme eines Kindes in die Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung während des Arbeitsjahres ist nach Maßgabe freier Plätze möglich.

10.    Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Zahl der verfügbaren Plätze, werden jene Kinder bevorzugt aufgenommen, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Mining haben. Die Reihung erfolgt in der Krabbelgruppe nach individueller Voranmeldung. Kinder, die bereits die Krabbel- oder Kindergartengruppen besuchen, haben Vorrang gegenüber neu angemeldeten älteren Kindern.

VII.    Abmeldung von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung

1.    Die Abmeldung eines Kindes vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist nur zum Ersten eines jeden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Abmeldefrist möglich und hat bei der Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erfolgen.

X.    Pflichten der Eltern des Kindes

1.    Die Eltern haben mit dem Rechtsträger und den pädagogischen Fachkräften zusammenzuarbeiten.

2.    Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von jeder Verhinderung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Entschuldigung hat schriftlich oder telefonisch zu erfolgen.

3.    Die Eltern haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung körperlich gepflegt sowie ausreichend und zweckmäßig gekleidet besuchen und die vereinbarten Besuchszeiten eingehalten werden.

4.    Gemäß § 3 Abs. 4a Oö. Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz ist Kindern bis zum Schuleintritt das Tragen weltanschaulich oder religiös geprägter Kleidung, die mit der Verhüllung des Hauptes verbunden ist, verboten. Die Eltern haben dafür Sorge zu tragen, dass diese Bekleidungsvorschriften eingehalten werden. Der Rechtsträger meldet der Bezirksverwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde jene Kinder, die trotz eines schriftlichen Hinweises auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Bekleidungsvorschriften diese nicht einhalten.

5.    Die Kinder sollen in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung am Vormittag spätestens bis 09:00 Uhr anwesend sein und frühestens ab 11:30 Uhr abgeholt werden.

6.    Die Eltern haben die Leitung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unverzüglich von erkannten Infektionskrankheiten oder Läusebefall des Kindes oder der mit ihm im selben Haushalt lebenden Personen zu verständigen. Gegebenenfalls ist das Kind so lange vom Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer bzw. Übertragung auf andere Kinder und des Personals der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht mehr besteht. Bevor das Kind die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr gegeben ist. Die relevanten Gesundheitsdaten werden nicht an Dritte weitergegeben und dienen nur dem Zweck der Verhinderung der Ausbreitung von Infektionen.

7.    In der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung können den Kindern keine Medikamente verabreicht werden.

Datei herunterladen: PDFGesamte KBBEO-Verordnung siehe hier

Datei herunterladen: PDFFormular zur Vormerkung Krabbelgruppe